LG Ulm - Urteil vom 06.11.1991
1 S 232/91-01
Fundstellen:
VersR 1993, 334
r+s 1992, 377

LG Ulm - Urteil vom 06.11.1991 (1 S 232/91-01) - DRsp Nr. 1994/15332

LG Ulm, Urteil vom 06.11.1991 - Aktenzeichen 1 S 232/91-01

DRsp Nr. 1994/15332

A. Der Verlust des Schadensfreiheitsrabatts in der Kaskoversicherung steht in adäquat ursächlichem Zusammenhang mit dem Schadenereignis und gehört daher zu den bei der Unfallschadenregulierung zu ersetzenden Schadensposten. Jedoch ist lediglich der Rückstufungsschaden zu ersetzen, der bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung angefallen ist. B. Der Prämienverlust infolge der Rückstufung bei Inanspruchnahme des Kaskoversicherers ist entsprechend der Haftungsquote auch bei einer Mithaftung des Geschädigten zu ersetzen. Hinsichtlich der Höhe ist betragsmäßig der Schaden zu ersetzen, der bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung angefallen ist. Der zukünftige Schaden kann nur durch eine Feststellungsklage geltend gemacht werden (OLG Frankfurt DAR 1986, 24).

Fundstellen
VersR 1993, 334
r+s 1992, 377