LG Verden - Urteil vom 24.05.1989
8 O 521/88
Normen:
BGB §§ 459, 276, 254 ;
Fundstellen:
DAR 1990, 24

LG Verden - Urteil vom 24.05.1989 (8 O 521/88) - DRsp Nr. 1994/15338

LG Verden, Urteil vom 24.05.1989 - Aktenzeichen 8 O 521/88

DRsp Nr. 1994/15338

1. Der im Rahmen eines Neuwagenkaufs mit der Vermittlung eines in Zahlung genommenen Gebrauchtwagens beauftragte Verkäufer macht sich gegenüber dem Käufer des Neuwagens schadensersatzpflichtig, wenn er in dem von ihm vermittelten Kaufvertrag zwischen seinem Auftraggeber und dem Erwerber des in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagens keinen Gewährleistungsausschluß aufnimmt. 2. Im Rahmen eines solchen Schadensersatzanspruches ist es dem Käufer gemäß § 254 BGB nicht als Mitverschulden anzurechnen, wenn er am Gebrauchtwagen vorhandene Mängel lediglich grobfahrlässig nicht gekannt hat. Nur ein arglistiges Verschweigen von Mangeln kann die Anrechnung von Mitverschulden gemäß § 254 BGB rechtfertigen.

Normenkette:

BGB §§ 459, 276, 254 ;
Fundstellen
DAR 1990, 24