LG Waldshut-Tiengen vom 02.04.1998
2 O 248/97
Normen:
VVG §§ 62, 63 ; AKB § 12 ;
Fundstellen:
SP 1998, 433

LG Waldshut-Tiengen - 02.04.1998 (2 O 248/97) - DRsp Nr. 1999/1917

LG Waldshut-Tiengen, vom 02.04.1998 - Aktenzeichen 2 O 248/97

DRsp Nr. 1999/1917

1. Der Wortlaut "durch einen Zusammenstoß" ist für den verständigen Versicherungsnehmer ein klarer Hinweis darauf, daß der Unfall nicht durch ein anderes Ereignis als den Zusammenstoß, etwa durch das Bemühen, den Zusammenstoß zu vermeiden, verursacht sein darf. Der Versicherungsnehmer kann Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des im Versicherungsfall drohenden Schadens ersetzt verlangen, soweit er die Rettungshandlung den Umständen nach für geboten halten durfte. Holt der Versicherer ein Kfz- sowie Tierhaargutachten ein, so kann ein Anspruch auf Erstattung dieser Aufwendungen aus positiver Vertragsverletzung des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages und aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 Abs. 1, 22, 23 StGB bestehen. 4. Dazu müßten aber bereits bei der Schadenanzeige wissentlich falsche Angaben gegenüber dem Versicherer gemacht worden sein.

Normenkette:

VVG §§ , ;