LG Waldshut-Tiengen - Urteil vom 21.03.1988
1 O 312/87
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DAR 1988, 386
DRsp I(123)330d-e
ES Kfz-Schaden D-2/11

LG Waldshut-Tiengen - Urteil vom 21.03.1988 (1 O 312/87) - DRsp Nr. 1992/11471

LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 21.03.1988 - Aktenzeichen 1 O 312/87

DRsp Nr. 1992/11471

Die bei der Erstattung von Mietwagenkosten anzurechnenden Einsparungen an Betriebskosten sind - statt mit einem Regelprozentsatz der Mietwagenkosten - anhand von Betriebskostentabellen zu ermitteln.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Gründe:

Ein Geschädigter spart bei jeder Benutzung eines Mietwagens Betriebskosten des eigenen Fahrzeuges und zwar - abgesehen von den Benzinkosten - anteilige Beträge für Ölverbrauch, Reifenverschleiß, Reparatur und Wartung sowie Wagenpflege. Außerdem bleibt ihm für die Dauer der Mietwagenbenutzung Verschleiß bzw. Wertminderung durch Abnutzung seines eigenen Fahrzeuges erspart. Diese Vorteile sind, sofern sie meßbar sind, bei der Abrechnung der Mietwagenkosten auszugleichen ... [Zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Fetstellungsaufwands] wurden in der Praxis der Schadensregulierung 4 Methoden einer abstrakten Berechnung der ersparten Eigenbetriebskosten entwickelt, nämlich die Ermittlung anhand von Betriebskostentabellen (z.B. ADAC), die Ermittlung nach der »Kölner Tabelle«, die Berücksichtigung mit variablen Prozentsätzen der Mietwagenkosten und schließlich die Berücksichtigung mit einem Regelprozentsatz der Mietwagenkosten. ...