LG Zweibrücken vom 10.10.1989
2 O 269/88
Normen:
BGB §§ 823, 254 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZfS 1989, 402

LG Zweibrücken - 10.10.1989 (2 O 269/88) - DRsp Nr. 1994/15379

LG Zweibrücken, vom 10.10.1989 - Aktenzeichen 2 O 269/88

DRsp Nr. 1994/15379

Auch bei Gesichtsverletzungen ist der Nachweis des nicht angelegten Sicherheitsgurts nicht geführt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß sich der verletzte Insasse im Augenblick des Unfalls zufällig nach vorn gebeugt hat, etwa um dem Fahrer ins Gesicht zu sehen.

Normenkette:

BGB §§ 823, 254 Abs. 1 ;

Hinweise:

Vgl. OLG München VRS 77, 161 = ZfS 1989, 336

Fundstellen
ZfS 1989, 402