I.
Das Amtsgericht Mayen hat den Angeklagten durch Urteil vom 1. September 1999 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von noch 1 Jahr und 6 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat die 6. kleine Strafkammer des Landgerichts Koblenz durch Urteil vom 15. Mai 2000 mit der Maßgabe verworfen, dass die Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis auf 1 Jahr bemessen wurde. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
II.
Die Revision hat teilweise einen zumindest vorläufigen Erfolg.
1.
Die Revision ist entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen der Tat vom 15. März 1999 richtet. Insoweit hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.
2.
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