BFH - Urteil vom 05.05.1998
VII R 104/97
Normen:
KraftStG § 8 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1461
BFH/NV 1998, 1433
BFHE 185, 515
BStBl II 1998, 489
DB 1999, 368
Vorinstanzen:
FG München,

Lkw-Begriff im Kfz-Steuerrecht

BFH, Urteil vom 05.05.1998 - Aktenzeichen VII R 104/97

DRsp Nr. 1998/16475

Lkw-Begriff im Kfz-Steuerrecht

»1. Ob ein Kraftfahrzeug kraftfahrzeugsteuerrechtlich ein LKW ist, richtet sich ebenso wie in Umbaufällen auch dann nach den von der Rechtsprechung des BFH aufgestellten Kriterien, insbesondere nach der Herstellerkonzeption und dem äußeren Erscheinungsbild, wenn ein Serienfahrzeug werkseitig in einer Sonderausführung hergestellt worden ist. 2. Fehlen im rückwärtigen Teil des Innenraums eines Fahrzeuges Seitenfenster, ist dies ein gewichtiges Zuordnungsmerkmal bei der Gesamtwürdigung, welches es im allgemeinen ausschließt anzunehmen, das Fahrzeug sei geeignet und bestimmt, dort Personen zu befördern.«

Normenkette:

KraftStG § 8 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Halterin zahlreicher auf der Basis von PKW-Serienfahrzeugen wie VW Golf, Opel Kadett und dergleichen für sie werkseitig besonders hergerichteter Kraftfahrzeuge. Diese erhalten keine hinteren Sitze und eine Trennwand zwischen Ladefläche und Fahrgastraum. Die Fahrzeuge werden von seiten des Herstellers und von der Straßenverkehrszulassungsbehörde als LKW eingestuft. Nach Angaben der Klägerin haben sie in der Regel vorne nur einen Sitz, den Fahrersitz, und eine Ladefläche von mehr als 50 % der Gesamtfläche.