Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Halterin zahlreicher auf der Basis von PKW-Serienfahrzeugen wie VW Golf, Opel Kadett und dergleichen für sie werkseitig besonders hergerichteter Kraftfahrzeuge. Diese erhalten keine hinteren Sitze und eine Trennwand zwischen Ladefläche und Fahrgastraum. Die Fahrzeuge werden von seiten des Herstellers und von der Straßenverkehrszulassungsbehörde als LKW eingestuft. Nach Angaben der Klägerin haben sie in der Regel vorne nur einen Sitz, den Fahrersitz, und eine Ladefläche von mehr als 50 % der Gesamtfläche.
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