OLG Saarbrücken - Beschluss vom 17.06.2021
5 W 30/21
Normen:
FamFG § 393 Abs. 3; FamFG § 393 Abs. 4; FamFG § 393 Abs. 5; FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 395 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Völklingen, vom 08.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen VR 411

Löschung einer Amtslöschung in einem VereinsregisterLöschung unter Übergehung eines eingelegten WiderspruchsWesentlicher Verfahrensmangel

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.06.2021 - Aktenzeichen 5 W 30/21

DRsp Nr. 2022/4310

Löschung einer Amtslöschung in einem Vereinsregister Löschung unter Übergehung eines eingelegten Widerspruchs Wesentlicher Verfahrensmangel

Orientierungssatz: Erfolgt die Löschung einer vermeintlich unzulässigen Registereintragung, bei der es sich auch um eine frühere Löschung handeln kann, unter Übergehung eines eingelegten Widerspruchs, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, der die Löschung der Amtslöschung zur Folge hat.

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Völklingen - Registergericht - vom 8. Februar 2020 - VR 411 - aufgehoben. Das Registergericht wird angewiesen, hinsichtlich des am 21. August 2020 unter der lfd. Nr. 12 in Spalte 3 und 4 erfolgten Löschungsvermerks das Amtslöschungsverfahren nach § 395 Abs. 2 und 3 FamFG i.V.m § 393 Abs. 3 bis 5 FamFG durchzuführen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 393 Abs. 3; FamFG § 393 Abs. 4; FamFG § 393 Abs. 5; FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 395 Abs. 1;

Gründe:

I.