KG - Urteil vom 08.09.2022
2 U 115/21
Normen:
ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 197/19

Löschung von eingetragenen AuflassungsvormerkungenKenntnis von der Abberufung eines GmbH-GeschäftsführersErhebung einer Widerklage durch eine berufungsbeklagte Partei

KG, Urteil vom 08.09.2022 - Aktenzeichen 2 U 115/21

DRsp Nr. 2022/17607

Löschung von eingetragenen Auflassungsvormerkungen Kenntnis von der Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers Erhebung einer Widerklage durch eine berufungsbeklagte Partei

1. Die Kenntnis von der Fassung eines Abberufungsbeschlusses begründet keine Kenntnis (§ 15 Abs. 1 HGB) von der noch nicht eingetragenen und bekanntgemachten Abberufung des GmbH-Geschäftsführers, wenn die Wirksamkeit der Abberufung umstritten ist. 2. Die Erhebung einer Widerklage durch die berufungsbeklagte Partei ist auch ohne ausdrückliche Erklärung als Anschließung auszulegen und muss daher die Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO wahren. Eine Ausnahme hiervon für Zwischenfeststellungsklagen (§ 256 Abs. 2 ZPO) ist nicht geboten.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 03.09.2021, Az. 22 O 197/19, wird zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil und das Urteil des Landgerichts Berlin vom 03.09.2021, Az. 22 O 197/19, sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.