OLG Hamm - Urteil vom 18.06.2007
2 U 220/06
Normen:
BGB § 277 ; BGB § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ; BGB § 434 Abs. 1 ; BGB § 476 ;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 09.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 26/06

Mangelhaftes Gebrauchtfahrzeug bei übermäßigem Verschleiß für die Funktion wesentlicher Bauteile - Herstellerplan als Maßstab

OLG Hamm, Urteil vom 18.06.2007 - Aktenzeichen 2 U 220/06

DRsp Nr. 2008/12635

Mangelhaftes Gebrauchtfahrzeug bei übermäßigem Verschleiß für die Funktion wesentlicher Bauteile - Herstellerplan als Maßstab

1. Ein Gebrauchtfahrzeug ist mangelhaft, wenn es zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen übermäßigen Verschleiß gegenüber dem üblichen normalen aufweist. Das ist der Fall, wenn ein für die Funktion des Fahrzeuges wesentliches Bauteil bereits nach einer erheblich kürzeren Laufzeit verschlissen und austauschbedürftig ist, als dies im Herstellerplan vorgesehen ist. 2. Beim Verbrauchsgüterkauf wird bei Vorliegen eines Mangels innerhalb der ersten 6 Monate nach Gefahrübergang vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war. Der Verkäufer hat in diesem Fall den vollen Gegenbeweis anzutreten. 3. Ein Wertersatzanspruch des Käufers beim Rücktritt vom Kaufvertrag besteht nicht, wenn durch eine fehlerhafte Spannrolle ein kapitaler Motorschaden eingetreten ist, der Käufer aber bei dem Betrieb des Fahrzeugs nicht gegen die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten verstoßen hat.

Normenkette:

BGB § 277 ; BGB § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ; BGB § 434 Abs. 1 ; BGB § 476 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Der Kläger macht mit der Klage die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über das im Tenor näher bezeichnete Fahrzeug geltend.