OLG Koblenz - Urteil vom 08.03.2007
5 U 1518/06
Normen:
BGB § 434 Abs. 1 § 437 Nr. 1 § 439 Abs.1 ;
Fundstellen:
DAR 2007, 462
NJW-RR 2007, 1291
NZV 2008, 156
OLGReport-Koblenz 2007, 271
VRS 112, 241
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 11.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 154/06

Mangelhaftigkeit eines Kfz wegen Getriebeschaden nach 18 Monaten Betrieb aufgrund eines Konstruktionsfehlers

OLG Koblenz, Urteil vom 08.03.2007 - Aktenzeichen 5 U 1518/06

DRsp Nr. 2007/10589

Mangelhaftigkeit eines Kfz wegen Getriebeschaden nach 18 Monaten Betrieb aufgrund eines Konstruktionsfehlers

»Ein verkauftes Auto ist von vornherein mangelhaft, wenn es aufgrund eines Konstruktionsfehlers nach 18 Monaten Betriebszeit den höchsten Gang nicht mehr halten kann. Lehnt der Verkäufer die Nachbesserung ab, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.«

Normenkette:

BGB § 434 Abs. 1 § 437 Nr. 1 § 439 Abs.1 ;

Entscheidungsgründe:

I. Der Kläger kaufte von der Beklagten am 4. Februar 2004 für 22.390 EUR einen fabrikneuen Pkw Nissan, der ihm am 18. März 2004 übergeben wurde. Nach einer etwa eineinhalbjährigen Nutzungszeit sprang der 6. Gang des Fahrzeugs wiederkehrend heraus, sobald er eingelegt worden war. Die Beklagte lehnte eine Behebung des Mangels mit dem Hinweis darauf ab, dass der Kläger die vom Hersteller vorgegebenen Wartungsintervalle nicht eingehalten habe.