I. Der Kläger kaufte von der Beklagten am 4. Februar 2004 für 22.390 EUR einen fabrikneuen Pkw Nissan, der ihm am 18. März 2004 übergeben wurde. Nach einer etwa eineinhalbjährigen Nutzungszeit sprang der 6. Gang des Fahrzeugs wiederkehrend heraus, sobald er eingelegt worden war. Die Beklagte lehnte eine Behebung des Mangels mit dem Hinweis darauf ab, dass der Kläger die vom Hersteller vorgegebenen Wartungsintervalle nicht eingehalten habe.
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