Die Berufung gegen das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 27. Februar 2019 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Beklagte ist Inhaber des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 557 318 (Streitpatents), das am 21. Januar 2005 unter Inanspruchnahme deutscher Prioritäten vom 23. Januar und 11. Mai 2004 angemeldet worden ist und einen Lastkraftwagen für den Transport einer großen Anzahl von Containern betrifft. Patentanspruch 1, auf den 14 weitere Ansprüche zurückbezogen sind, hat in der Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:
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