Maßgebliches Recht bei einem Verkehrsunfall in Österreich
BGH, Urteil vom 13.03.1984 - Aktenzeichen VI ZR 23/82
DRsp Nr. 1994/4521
Maßgebliches Recht bei einem Verkehrsunfall in Österreich
Weisen bei einem Verkehrsunfall der Tatort (hier: Österreich), der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt von Schädiger und Geschädigtem (hier: Bundesrepublik Deutschland) und ihre Staatsangehörigkeit (hier: Jugoslawien) jeweils in eine andere Rechtsordnung, dann ist nach deutschem Kollisionsrecht für die Deliktshaftung das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts jedenfalls dann maßgebend, wenn Schädiger und Geschädigter während der Fahrt in Beziehungen zueinander gestanden haben (hier: familienähnliche Gemeinschaft).