KG - Beschluss vom 19.09.2023
16 UF 83/23
Normen:
BGB § 1568a Abs. 1; EGBGB Art. 3; EuGüVO Art. 69; EGBGB Art. 17a; Rom III-VO Art. 8 Buchst. a);
Vorinstanzen:
AG Pankow, vom 07.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 200 F 5512/21

Maßgebliches Recht für eine Streitigkeit um die Nutzung der Ehewohnung unter Eheleuten ukrainischer und russischer StaatsangehörigkeitKriterien für die Zuweisung der Ehewohnung zur alleinigen Nutzung

KG, Beschluss vom 19.09.2023 - Aktenzeichen 16 UF 83/23

DRsp Nr. 2023/15635

Maßgebliches Recht für eine Streitigkeit um die Nutzung der Ehewohnung unter Eheleuten ukrainischer und russischer Staatsangehörigkeit Kriterien für die Zuweisung der Ehewohnung zur alleinigen Nutzung

1. Auf eine Streitigkeit um die Nutzung der Ehewohnung unter Eheleuten ukrainischer und russischer Staatsangehörigkeit ist deutsches Sach-Recht anwendbar. 2. Auch wenn ein gemeinsames Kind bei dem Ehemann lebt, ist die Ehewohnung der Ehefrau zur alleinigen Nutzung zuzusprechen, wenn diese angesichts ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Wohnung angewiesen ist, weil sie wegen ihres niedrigen Einkommens wenig Aussichten hat, auf dem Wohnungsmarkt eine bezahlbare Wohnung zu finden.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Ausspruch zur Überlassung der Ehewohnung in dem am 28. Juni 2023 verkündeten Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts Pankow - 200 F 5512/21 - in der Fassung des am 7. Juli 2023 in dieser Sache erlassenen Berichtigungsbeschlusses wird auf seine Kosten nach einem Beschwerdewert von 4.000 € zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1568a Abs. 1; EGBGB Art. 3; EuGüVO Art. 69; EGBGB Art. 17a; Rom III-VO Art. 8 Buchst. a);

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Entscheidung des Familiengerichts in dem Scheidungsverbundbeschluss vom 28. Juni 2023, mit dem die in der K###straße ## in ##### B### belegene Ehewohnung der Antragsgegnerin überlassen wurde.