OVG Niedersachsen - Beschluss vom 10.01.2014
12 LA 68/13
Normen:
StVO § 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 5 1. Alt.; BImSchG § 47d;
Fundstellen:
DÖV 2014, 355
Vorinstanzen:
VG Lüneburg, vom 20.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 1235/12

Maßgeblichkeit der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung i.R.e. Anfechtungsklage gegen eine fachaufsichtliche Weisung; Beziehen einer Weisung auf einen Dauerverwaltungsakt (hier: Verkehrszeichen)

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.01.2014 - Aktenzeichen 12 LA 68/13

DRsp Nr. 2014/1477

Maßgeblichkeit der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung i.R.e. Anfechtungsklage gegen eine fachaufsichtliche Weisung; Beziehen einer Weisung auf einen Dauerverwaltungsakt (hier: Verkehrszeichen)

1. Im Falle einer Anfechtungsklage gegen eine fachaufsichtliche Weisung ist die Sach und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgebend. Dies gilt auch, wenn sich die Weisung auf einen Dauerverwaltungsakt (hier: Verkehrszeichen) bezieht (vgl. VGH Bad. Württ., Urt. v. 23.6.1995).2. Es bleibt offen, ob eine fachaufsichtliche Weisung, die eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 1. Alt. StVO zum Gegenstand hat, von der Gemeinde unter dem Gesichtspunkt der Verletzung ihres Selbstverwaltungsrecht angegriffen werden kann, wenn die Anordnung auf der Basis eines Lärmaktionsplans nach § 47d BImSchG ergangen ist. Dies kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die entprechende örtliche Planung im maßgebenden Zeitpunkt hinreichend konkret und von den für die Willensbildung in der Gemeinde zuständigen Organen beschlossen worden war (hier verneint).

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 1. Kammer - vom 20. Februar 2013 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.