BGH - Urteil vom 22.09.1992
VI ZR 293/91
Normen:
BGB § 844 Abs. 2 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 844 Abs. 2 Kausalität 1
BGHR ZPO § 287 Kausalität 5
DAR 1993, 23
DRsp I(147)281d
ES Kfz-Schaden M-2/50
MDR 1993, 175
NJW 1992, 3298
VRS 84, 98
VersR 1993, 55
Vorinstanzen:
München,

Maßstab der Kausalitätsprüfung bei Schadensersatz wegen Tötung Dritter

BGH, Urteil vom 22.09.1992 - Aktenzeichen VI ZR 293/91

DRsp Nr. 1993/419

Maßstab der Kausalitätsprüfung bei Schadensersatz wegen Tötung Dritter

»Auch bei einem Anspruch aus § 844 Abs. 2 BGB ist für die Prüfung des Kausalzusammenhangs zwischen Körperverletzung und dem Tod des Verletzten der Maßstab des § 287 ZPO zugrundezulegen, so daß für die Bejahung der Ursächlichkeit nicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, die medizinisch-wissenschaftlichen Kriterien standhält, verlangt werden darf.«

Normenkette:

BGB § 844 Abs. 2 ; ZPO § 287 ;

Tatbestand:

Die Kläger nehmen den Beklagten wegen der Tötung von Michael M., Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2) und 3), auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Beklagte hat - wie im zweiten Rechtszug nicht mehr streitig ist - am 27. Februar 1987 gegen 4. 15 Uhr nach Verlassen des Lokals S. in L. dem Michael M. zwei gezielte Faustschläge ins Gesicht versetzt, worauf dieser jeweils zu Boden fiel und nach dem zweiten Sturz bewußtlos liegenblieb. Ärztliche Hilfe blieb erfolglos. Um 5. 30 Uhr wurde sein Tod festgestellt, der nach dem Obduktionsergebnis durch den Riß einer bestehenden Gefäßausdehnung (Aneurysma) der linken Hirnschlagader und der hierauf zurückzuführenden massiven Einblutung zwischen die weichen Hirnhäute eingetreten ist.