Autor: Felix Koehl |
Die Fahrtenbuchauflage ist dann materiell rechtmäßig, wenn ihre Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind, sie sich gegen den richtigen Adressaten richtet und keine Ermessensfehler vorliegen.
Der Verstoß gegen Verkehrsvorschriften - hier kommen sowohl Ordnungswidrigkeiten als auch Straftatbestände in Betracht - muss in tatsächlicher Hinsicht feststehen, wofür die Erfüllung des Tatbestands der jeweiligen Norm genügt (FormB-Verkehrsrecht/Heinzeller, § 19 Rdnr. 13 m.w.N.).
Behörde und Verwaltungsgerichte müssen bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchanordnung alle objektiven Tatbestandsmerkmale der jeweiligen Vorschrift selbst prüfen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 31.01.2018 -
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