Materielle Gesichtspunkte

Autor: Felix Koehl

Die Fahrtenbuchauflage ist dann materiell rechtmäßig, wenn ihre Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind, sie sich gegen den richtigen Adressaten richtet und keine Ermessensfehler vorliegen.

Die Tatbestandsvoraussetzungen

Vorliegen eines Verstoßes gegen Verkehrsvorschriften von einigem Gewicht

Ordnungswidrigkeiten und Straftatbestände

Der Verstoß gegen Verkehrsvorschriften - hier kommen sowohl Ordnungswidrigkeiten als auch Straftatbestände in Betracht - muss in tatsächlicher Hinsicht feststehen, wofür die Erfüllung des Tatbestands der jeweiligen Norm genügt (FormB-Verkehrsrecht/Heinzeller, § 19 Rdnr. 13 m.w.N.).

Beweismaß herabgesetzt

Behörde und Verwaltungsgerichte müssen bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchanordnung alle objektiven Tatbestandsmerkmale der jeweiligen Vorschrift selbst prüfen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 31.01.2018 - 8 A 3024/17, DVBl 2018, 1563). Allerdings ist das Beweismaß für die Überzeugungsgewissheit des Gerichts i.S.v. §  108 Abs.  1 VwGO im Vergleich zum Straf- oder Ordnungswidrigkeitenprozess im Verwaltungsprozess herabgesetzt, d.h., es reicht grundsätzlich aus, wenn sich z.B. aus Zeugenaussagen mit hinreichender Sicherheit ergibt, dass ein Verkehrsverstoß begangen wurde (BayVGH, Beschl. v. 09.01.2012 - 11 CS 11.2727, juris Rdnr. 29 ff.).

Objektive Beweismittel