BVerwG - Urteil vom 30.08.2000
1 D 37.99
Normen:
BBG § 54 S. 1, 3, § 77 Abs. 1 S. 2; SchwbG § 26 Abs. 1 ; StGB § 316 ;
Fundstellen:
BVerwGE 112, 19
DÖV 2001, 80
NJW 2001, 1080
Vorinstanzen:
I. BDiszG - Kammer XII - ... - Urteil vom 22.02.1999 - BDiG XII VL 12/98,

Materielles Beamtendisziplinarrecht - Postbetriebsassistent bei der Deutschen Telekom AG; freigestellter Vertrauensmann der Schwerbehinderten übt bei der Deutschen Telekom AG kein Amt im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG aus; Pflichtwidrigkeit außerdienstlichen Verhaltens nach § 54 Satz 3 BBG, hier speziell einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt im Sinne von § 316 StGB; Normstruktur der §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG; kein Dienstantritt unter Alkoholeinfluss, wenn sich ein Beamter in das Dienstgebäude begibt ohne Dienstgeschäfte verrichten zu wollen und solche auch nicht verrichtet; Freispruch.

BVerwG, Urteil vom 30.08.2000 - Aktenzeichen 1 D 37.99

DRsp Nr. 2000/10101

Materielles Beamtendisziplinarrecht - Postbetriebsassistent bei der Deutschen Telekom AG; freigestellter Vertrauensmann der Schwerbehinderten übt bei der Deutschen Telekom AG kein Amt im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG aus; Pflichtwidrigkeit außerdienstlichen Verhaltens nach § 54 Satz 3 BBG, hier speziell einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt im Sinne von § 316 StGB; Normstruktur der §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG; kein Dienstantritt unter Alkoholeinfluss, wenn sich ein Beamter in das Dienstgebäude begibt ohne Dienstgeschäfte verrichten zu wollen und solche auch nicht verrichtet; Freispruch.

»Eine einmalige außerdienstliche Trunkenheitsfahrt im Sinne von § 316 StGB bedeutet bei einem Beamten, der dienstlich nicht mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs betraut ist, keine Verletzung der ihm gemäß § 54 Satz 3 BBG obliegenden Dienstpflicht (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).