OLG Köln - Beschluß vom 03.11.1999
17 W 201/99
Normen:
ZPO § 91 ;
Fundstellen:
BB 2000, 277
DAR 2000, 235
JurBüro 2000, 253
MDR 2000, 234
OLGReport-Köln 2000, 33
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 381/95

Mehrkosten eines Verkehrsanwalts als notwendige Kosten

OLG Köln, Beschluß vom 03.11.1999 - Aktenzeichen 17 W 201/99

DRsp Nr. 2000/3541

Mehrkosten eines Verkehrsanwalts als notwendige Kosten

1. Die durch die Einschaltung eines Verkehrsanwaltes (Korrespondenzanwaltes) entstandenen Mehrkosten sind grundsätzlich im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig und damit erstattungsfähig, wenn die Entfernung (jeweils Ortsgrenze) vom Ort des Wohnsitzes bzw. Geschäftssitzes der Partei zum Gerichtsort und zum Kanzleiort des Prozessbevollmächtigten mehr als 40 km beträgt.2. Ohne Rücksicht auf die vorgenannten Entfernungen sind die Kosten des Verkehrsanwaltes ausnahmsweise nicht erstattungsfähig, wenn- es sich bei der Partei um ein größeres Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung handelt oder ihr die Führung einer solchen zumutbar ist;- Gegenstand des Rechtsstreits aus der Sicht einer Partei eine sog. Routineangelegenheit ist;- die Entfernung vom Wohn- bzw. Geschäftssitz der Partei zum Prozessgericht nicht wesentlich größer ist als die Entfernung zum Verkehrsanwalt;- die Entfernung vom Wohn- bzw. Geschäftssitz der Partei zur Kanzlei des Verkehrsanwaltes nicht wesentlich kleiner ist als die Entfernung zum am Ort des Prozessgerichts ansässigen Prozessbevollmächtigten;- die Partei ihren Verkehrsanwalt nicht mündlich, sondern schriftlich/fernmündlich informiert;