OLG Oldenburg - Beschluss vom 20.04.2021
2 Ss(OWi) 92/21
Normen:
StVO;

Messgerät Leivtec XV 3 kein standardisiertes MessverfahrenMesswertabweichungen bei Leivtec XV 3

OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.04.2021 - Aktenzeichen 2 Ss(OWi) 92/21

DRsp Nr. 2021/12909

Messgerät Leivtec XV 3 kein standardisiertes Messverfahren Messwertabweichungen bei Leivtec XV 3

Das Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund einer Messung mit Leivtc XV 3 wird eingestellt, da aufgrund der Untersuchungen durch die PTB Messwertabweichungen nicht ausgeschlossen werden können und daher derzeit auch nicht von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden kann.

Das Verfahren wird mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Betroffenen auf Kosten der Landeskasse, die auch die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten hat, eingestellt.

Normenkette:

StVO;

Gründe:

Der Betroffene ist wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße verurteilt worden.

Die Geschwindigkeitsüberschreitung ist festgestellt worden mit dem Messgerät Leivtec XV 3. Im Messung-Start-Foto ist das Kennzeichen vom Messfeldrahmen vollständig umfasst, allerdings wegen Dunkelheit nicht erkennbar (erkennbar sind aber beide Scheinwerfer).

Der Senat verweist hinsichtlich der Problemstellung zunächst auf seinen bei juris veröffentlichten Beschluss vom 16. März 2021, 2 Ss (OWi) 67/21.