OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.07.2000
2b Ss (OWi) 132/00 - (Owi) 67/00 I
Normen:
BKatV Nr. 34.2; StVO § 37 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2000, 380
VRS 99, 294
Vorinstanzen:
StA Düsseldorf - 916 Js 1977/98 ,

Messung der Überschreitung bei qualifiziertem Rotlichtverstoß

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.2000 - Aktenzeichen 2b Ss (OWi) 132/00 - (Owi) 67/00 I

DRsp Nr. 2000/9210

Messung der Überschreitung bei qualifiziertem Rotlichtverstoß

»Zur Höhe des Toleranzabzuges der von einem Polizeibeamten mit einer Stoppuhr gemessenen Ampelrotphase zur Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes eines Kraftfahrzeugführers.«

Normenkette:

BKatV Nr. 34.2; StVO § 37 ;

Gründe:

I.

1.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen Zuwiderhandlung gegen §§ 24 StVG, 37 , 49Abs. 2, § 2 Abs. 1 BKatV " zu einer Geldbuße von 250,-- DM verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

2.

Durch Beschluß vom 16. Februar 2000 hat das Amtsgericht die Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 3 OWiG, § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerdeanträge und ihre Begründung verspätet eingegangen seien.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

II.

Der Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 346 Abs. 2 StPO ist begründet, denn die Rechtsbebeschwerdeanträge und ihre Begründung sind rechtzeitig bei dem Amtsgericht angebracht worden.