OLG Dresden - Beschluss vom 06.10.2022
23 Ss 608/22 (B)
Normen:
Vorinstanzen:
AG Dippoldiswalde, vom 17.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 964 Js 60265/21

Messung mit Alkoholgerät Dräger Alcotest als standardisiertes MessverfahrenAufhebung des Urteils bei fehlender Mitteilung des konkreten MessergebnissesWechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot bei Rechtsfolge

OLG Dresden, Beschluss vom 06.10.2022 - Aktenzeichen 23 Ss 608/22 (B)

DRsp Nr. 2023/4181

Messung mit Alkoholgerät Dräger Alcotest als standardisiertes Messverfahren Aufhebung des Urteils bei fehlender Mitteilung des konkreten Messergebnisses Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot bei Rechtsfolge

Die Messung mit dem Gerät Dräger Alcotest ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein standardisiertes Messverfahren. Das Gericht muss aber im Urteil das angewandte Messverfahren und das konkrete Messergebnis benennen.

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Dippoldiswalde vom 17. Mai 2022 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Dippoldiswalde zurückverwiesen.

Normenkette:

BKatV;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Dippoldiswalde hat die Betroffene mit Urteil vom 17. Mai 2022 wegen "Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr" zu einer Geldbuße in einer Höhe von 500,00 € verurteilt sowie ein Fahrverbot von einem Monat gegen sie festgesetzt.

Hiergegen hat die Betroffene durch ihren Verteidiger form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit der Sachrüge begründet.