OLG Oldenburg - Beschluss vom 16.03.2021
2 Ss(OWi) 67/21
Normen:
StVO § 3;

Messwertabweichungen bei Messgerät Leivtec XV 3Einstellung des Verfahrens wegen Nichtverwertbarkeit des Messfotos

OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.03.2021 - Aktenzeichen 2 Ss(OWi) 67/21

DRsp Nr. 2021/12916

Messwertabweichungen bei Messgerät Leivtec XV 3 Einstellung des Verfahrens wegen Nichtverwertbarkeit des Messfotos

In Einzelfällen kann es bei der Messung mit Leivtec XV 3 trotz Einhaltung der geänderten Gebrauchsanweisung zu unzulässigen Messwertabweichungen kommen, so dass das Verfahren einzustellen ist.

Das Verfahren wird mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen auf Kosten der Landeskasse, die auch die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten hat, eingestellt.

Normenkette:

StVO § 3;

Gründe:

Der Betroffene ist wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße verurteilt worden.

Die Geschwindigkeitsüberschreitung ist festgestellt worden mit dem Messgerät Leivtec XV 3.

Nachdem eine Gruppe von Sachverständigen in "zahlenmäßig relevanten" Fällen unzutreffende Geschwindigkeitswerte bei Messungen mit diesem Gerät festgestellt hatte (nachzulesen auf der Internetseite www.iqvmt.de), hat die PTB ebenfalls Untersuchungen aufgenommen.

Unter dem Datum vom 27.10.2020 hatte die PTB folgenden Zwischenstand im Zusammenhang mit mutmaßlichen Messwertabweichungen veröffentlicht: