Autor: Kahles |
Diese sind - um das Ergebnis vorwegzunehmen - kaum durchzusetzen; das hat verschiedene Ursachen:
Schon im Ansatz beschränkt sich die Erstattung nur auf solche Fälle, in denen ein Fahrzeug zur Berufsausübung benötigt wird, was jeweils konkret nachgewiesen werden muss. Dabei zählen Fahrten von und zur Arbeitsstelle nicht als Berufsausübung.
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