Mithaftung des zu knapp an geparktem Kfz vorbeifahrenden Gegners

 

 

 

Name der

Versicherung

Straße, Hausnr./Postfach

PLZ Ort

 

Ort, Datum

Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant; Unfall vom ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihr... Versicherungsnehmer... war ohne Einhalten eines ausreichenden Sicherheitsabstands an den am Fahrbahnrand geparkten Fahrzeugen vorbeigefahren und hat deshalb den Unfall mit meinem im Aussteigen begriffenen Mandanten erheblich mitverschuldet.

Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen kommen so häufig vor, dass zugunsten des Vorbeifahrenden kein Vertrauensschutz besteht. Solange er nicht mit Sicherheit erkennen kann, dass sich im geparkten Fahrzeug oder um das Fahrzeug herum keine Personen aufhalten, muss er einen solchen Abstand einhalten, dass die Tür des geparkten Fahrzeugs ein wenig geöffnet werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 24.02.1981 - VI ZR 297/79, VRS 61, 26).

Damit ist auch der durch Ihre... Versicherungsnehmer... am Unfall gesetzte Verursachungsbeitrag gewichtig und führt bei der Abwägung nach § 17 StVG zu einer hälftigen Mithaftung Ihrerseits (vgl. KG, Urt. v. 24.11.2005 - 12 U 151/04, DAR 2006, 149 = zfs 2006, 200).