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Sehr geehrte...,
für die hier durchgeführte Regulierung ist eine die Regelgebühr von 1,3 überschreitende Mittelgebühr von 1,5 angemessen. Der Gesetzgeber hat die Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 ausdrücklich für den Fall zugelassen, dass die Tätigkeit des Anwalts hinsichtlich Umfangs oder Schwierigkeit über dem Durchschnitt liegt (Fraktionsentwurf BT-Dr. 15/1971, 207; Regierungsentwurf BT-Dr. 15/2403, 257, 258). Eine der genannten Voraussetzungen liegt hier vor, als der Haftungsgrund streitig war. Schon im Geltungsbereich der bisherigen BRAGO hat die Rechtsprechung eine Anhebung der Geschäftsgebühr über die damalige Mittelgebühr von 7,5/10 hinaus auf 10/10 zuerkannt, wenn eine Mithaftung eingewendet worden war (OVG Berlin, NJW 1968, 471; LG Mannheim, AnwBl 1968, 129; AG Donaueschingen, AnwBl 1967, 445; AG Jülich, AnwBl 1968, 94; AG Köln, AnwBl 1967, 445; AG Neustadt, AnwBl 1967, 446). Für den durch das RVG abgeänderten Gebührenrahmen muss das entsprechend gelten, sodass die hier berechnete Mittelgebühr von 1,5 mindestangemessen ist (AG Kempten, Urt. v. 01.02.2005 - 13 C 450/04 - zfs 2005, 309).
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
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