OLG Brandenburg - Urteil vom 19.04.2007
12 U 136/06
Normen:
StVG § 7 § 9 § 17 ; ZPO § 286 Abs. 1 ; StVO § 3 § 15 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 08.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 244/03

Mitverschulden bei Kollision mit verunfalltem Fahrzeug wegen Nichtbeachtung polizeilicher Sicherungstechnik auf der Gegenspur

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.04.2007 - Aktenzeichen 12 U 136/06

DRsp Nr. 2007/10493

Mitverschulden bei Kollision mit verunfalltem Fahrzeug wegen Nichtbeachtung polizeilicher Sicherungstechnik auf der Gegenspur

1. Nimmt ein Fahrer bei Nachtfahrt auf der gegenüberliegenden Straßenseite polizeiliche Sicherungstechnik zur Absicherung einer Unfallstelle wahr, darf er nicht mit unverminderter Geschwindigkeit weiterfahren. Auf der Autobahn darf nur so gefahren werden, dass auf unbeleuchtete Hindernisse auf der Fahrbahn, , mit denen zu rechnen ist, reagiert werden kann. 2. Gerät jemand auf eis- oder schneeglatter Straße ins Schleudern und verunfallt, so spricht der Beweis der ersten Anscheins dafür, dass er mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren ist. Auch spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass derjenige, der bei Dunkelheit auf ein verunfalltes Fahrzeug auffährt, zu schnell gefahren ist oder zu spät reagiert hat. 3. Die Gefährdungshaftung des § 7 StVG greift auch ein, wenn ein Fahrzeug nach einem Unfall auf der Fahrbahn liegen bleibt. Die hierdurch bestehende Gefährdungssituation ist adäquat kausal zu der dem Kfz-Betrieb typisch innewohnenden Gefährlichkeit.

Normenkette:

StVG § 7 § 9 § 17 ; ZPO § 286 Abs. 1 ; StVO § 3 § 15 ;

Entscheidungsgründe:

I.