I.
Der Kläger begehrt Zahlung von Schadensersatz und Feststellung wegen eines Verkehrsunfalles, der sich am 20. Oktober 1997 auf der Kreisstraße 61 in der Nähe vom B./L. ereignet hat und durch den der Kläger aufs schwerste verletzt worden ist. Wegen der näheren Sachdarstellung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage nur teilweise stattgegeben, insbesondere deswegen, weil es das zu Lasten des Klägers anzunehmende Mitverschulden mit zwei Dritteln bewertet hat statt, wie vom Kläger angenommen, mit einem Drittel. Darüber hinaus ist die Kammer dem Kläger auch hinsichtlich der Schadensberechnung nicht hinsichtlich aller Positionen gefolgt. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
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