OLG Celle - Urteil vom 10.02.2005
14 U 132/04
Normen:
BGB § 254 ; BGB § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 398
NJW-RR 2005, 752
NZV 2005, 421
OLGReport-Celle 2005, 157
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 23.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 858/00

Mitverschulden des Beifahrers eines alkoholisierten Fahrers

OLG Celle, Urteil vom 10.02.2005 - Aktenzeichen 14 U 132/04

DRsp Nr. 2005/4702

Mitverschulden des Beifahrers eines alkoholisierten Fahrers

»Verabreden der (später verletzte) Beifahrer und der alkoholisierte Fahrer eines Unfallfahrzeugs zunächst im Laufe des Nachmittags, dass der Beifahrer am Abend fahren solle, wird dies aber vor der Unfallfahrt aus ungeklärtem Grund doch nicht so gehandhabt, so trifft den Beifahrer gegenüber dem mit 1,87 g 0/00 alkoholisierten Fahrer ein Mitverschulden, welches gegenüber dem Verschulden des Unfallfahrers gleich schwer wiegt.«

Normenkette:

BGB § 254 ; BGB § 823 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

540 Abs. 1 ZPO)

I.

Der Kläger begehrt Zahlung von Schadensersatz und Feststellung wegen eines Verkehrsunfalles, der sich am 20. Oktober 1997 auf der Kreisstraße 61 in der Nähe vom B./L. ereignet hat und durch den der Kläger aufs schwerste verletzt worden ist. Wegen der näheren Sachdarstellung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage nur teilweise stattgegeben, insbesondere deswegen, weil es das zu Lasten des Klägers anzunehmende Mitverschulden mit zwei Dritteln bewertet hat statt, wie vom Kläger angenommen, mit einem Drittel. Darüber hinaus ist die Kammer dem Kläger auch hinsichtlich der Schadensberechnung nicht hinsichtlich aller Positionen gefolgt. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils verwiesen.