OLG Naumburg - Urteil vom 27.02.2008
6 U 71/07
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1; StVO § 21a Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
DAR 2008, 388
DAR 2008, 388
MDR 2008, 1031
MDR 2008, 1031
OLGReport-Naumburg 2008, 537
OLGReport-Naumburg 2008, 537
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 09.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 1059/06

Mitverschulden wegen nicht angelegtem Sicherheitsgurt; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Naumburg, Urteil vom 27.02.2008 - Aktenzeichen 6 U 71/07

DRsp Nr. 2008/10738

Mitverschulden wegen nicht angelegtem Sicherheitsgurt; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Wer entgegen § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO den Sicherheitsgurt nicht anlegt, den trifft grundsätzlich ein Mitverschulden gem. § 254 Abs. 1 BGB (BGH - VI ZR 213/79 - und VI ZR 59/97). 2. Bei schweren Frontalkollisionen mit hohen Geschwindigkeiten ist die Ursächlichkeit der erlittenen Unfallverletzungen jedoch nicht zu vermuten (vgl. auch OLG Karlsruhe - 13 U 205/77), wenn der Verletzte den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte, sondern in den Airbag geprallt ist. 3. Vielmehr muss der Schädiger beweisen, dass dieselben Verletzungen (im konkreten Fall: hintere Hüftluxation mit Acetabulumfraktur) bei Anlegen des Sicherheitsgurts nicht eingetreten wären.

4. 15000 EUR Schmerzensgeld für einen Mann, der bei einem Verkehrsunfall folgende Verletzungen eine Hüftgelenksluxation rechts mit Absprengung eines Fragments aus dem dortigen Pfannenrand mit einer MdE von 100 % für 139 Tage erlitt; Mde von 10 % auf Dauer. 14 Tage stationäre Behandlung (einschließlich operativer Reposition des luxierten Hüftgelenks). Noch heute bestehen Schmerzen; insbesondere leidet der Verunfallte unter Wetterfühligkeit.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1; StVO § 21a Abs. 1 Satz 1;

Entscheidungsgründe:

I.