Die Berufung der Beklagten gegen das am 07. Juli 1999 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird dieses Urteil abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld von 20.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.04.1999 zu zahlen, ferner weitere 12.225,79 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.04.1999, abzüglich am 15.08.1999 gezahlter 9.451,16 DM.
Die Beklagten werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin von August 1999 bis einschließlich März 2001 monatlich 390,19 DM und von April 2001 bis einschließlich März 2008 monatlich 105,19 DM zu zahlen, und zwar jeweils zum 01. eines jeden Monats im voraus, die rückständigen Beträge nebst 4 % Zinsen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
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