OLG Hamm - Urteil vom 20.03.2000
6 U 184/99
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 846 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)452c
MDR 2000, 1190
OLGReport-Hamm 2000, 226
r+s 2000, 458
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 07.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 187/98

Mitverschuldensvorwurf gegenüber unfallverletztem Fußgänger, Radler und Mopedfahrer; tödliche Verletzung eines Mofafahrers mit losem Schutzhelm

OLG Hamm, Urteil vom 20.03.2000 - Aktenzeichen 6 U 184/99

DRsp Nr. 2004/1435

Mitverschuldensvorwurf gegenüber unfallverletztem Fußgänger, Radler und Mopedfahrer; tödliche Verletzung eines Mofafahrers mit losem Schutzhelm

Der Unterhaltsschadenersatzanspruch der Witwe eines bei der Kollision mit einem Pkw tödlich verletzten Mofafahrers darf nicht allein deswegen mitverschuldensbedingt gekürzt werden, weil der Betroffene den Kinnriemen seines Sturzhelms unzureichend befestigt und den Helm deswegen bei der Kollision verloren hatte.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 07. Juli 1999 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird dieses Urteil abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld von 20.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.04.1999 zu zahlen, ferner weitere 12.225,79 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.04.1999, abzüglich am 15.08.1999 gezahlter 9.451,16 DM.

Die Beklagten werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin von August 1999 bis einschließlich März 2001 monatlich 390,19 DM und von April 2001 bis einschließlich März 2008 monatlich 105,19 DM zu zahlen, und zwar jeweils zum 01. eines jeden Monats im voraus, die rückständigen Beträge nebst 4 % Zinsen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.