OLG Karlsruhe - Urteil vom 03.04.2014
9 U 123/13
Normen:
§ 182 VVG; § 286 Abs. 1 ZPO;
Fundstellen:
MDR 2014, 780
NJW 2014, 6
NJW-RR 2014, 924
VersR 2014, 1244
r+s 2014, 469
Vorinstanzen:
LG Waldshut-Tiengen, vom 21.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 206/12

Mitwirkende Verursachung durch Vorerkrankungen in der Unfallversicherung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.04.2014 - Aktenzeichen 9 U 123/13

DRsp Nr. 2014/7657

Mitwirkende Verursachung durch Vorerkrankungen in der Unfallversicherung

1. Eine mitwirkende Verursachung des Todes durch Vorerkrankungen gemäß § 182 VVG ist nur anzunehmen, wenn feststeht, dass der (unfallbedingte) Tod des Versicherungsnehmers ohne die Vorerkrankungen nicht eingetreten wäre. Für den Nachweis der Mitverursachung, der dem Versicherer obliegt, ist ein Vollbeweis gemäß § 286 Abs. 1 ZPO erforderlich.2. Stirbt ein 75-jähriger Versicherungsnehmer nach dem unfallbedingten Bruch eines Oberschenkelknochens, weil im Krankenhaus Dekubitus-Geschwüre auftreten, die zu einer tödlichen Sepsis führen, kann eine Mitverursachung des Todes durch Vorerkrankungen, wie z. B. bei einer arteriellen Verschlusskrankheit, nahe liegen. Für den Nachweis einer Mitverursachung im Sinne von § 182 VVG reicht dies jedoch nicht aus, weil bei einem 75-jährigen Pateinten - auch ohne Vorerkrankungen - generell ein Risiko besteht, dass bei einem stationären Krankenhausaufenthalt Dekubitus-Geschwüre auftreten, die u U. auch zu einer tödlich verlaufenden Sepsis führen können.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 21.06.2013 - 1 O 206/12 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:

1. 2. II. III. IV.