OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.01.2007
I-1 U 149/06
Normen:
BGB § 439 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 06.06.2006

Nachbesserung des Motorschadens eines Gebrauchtfahrzeugs: Keine Pflicht des Verkäufers zum Einbau fabrikneuer Ersatzteile

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2007 - Aktenzeichen I-1 U 149/06

DRsp Nr. 2008/12453

Nachbesserung des Motorschadens eines Gebrauchtfahrzeugs: Keine Pflicht des Verkäufers zum Einbau fabrikneuer Ersatzteile

1. Im Wege der Nachbesserung schuldet der Verkäufer Maßnahmen, durch die Mängel folgenlos und nachhaltig beseitigt werden. Wie der Verkäufer dies bewerkstelligt, unterliegt grundsätzlich seiner eigenen Entscheidungsbefugnis. 2. Der Käufer einer Gebrauchtfahrzeuges mit Motorschaden hat gegen den Verkäufer keinen Anspruch auf Einbau einen fabrikneuen Motors im Wege der Nachbesserung. Hierzu können Gebrauchtteile verwendet werden, soweit sie funktionsfähig und nicht älter oder stärker abgenutzt sind als das verkaufte Fahrzeug und seine Teile.

Normenkette:

BGB § 439 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger verlangt von dem beklagten Kfz-Betrieb die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagen-Kaufvertrages.

Gemäß Kaufvertrag vom 11. März 2004 kaufte der Kläger von der Beklagten einen gebrauchten xxx zum Kaufpreis von 14.840 EUR. Der im Januar 2003 auf einen Autovermieter erstzugelassene Wagen hatte bei Übergabe einen Kilometerstand von 22.130.