BGH - Urteil vom 30.09.1992
VIII ZR 193/91
Normen:
BGB § 459 ;
Fundstellen:
BB 1992, 2389
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Gewährleistungsausschluß 2
BGHR BGB § 462 Nachbesserungsvereinbarung 1
BGHR BGB § 480 Nachbesserungsvereinbarung 1
BGHR BGB § 633 Abs. 3 Kostenvorschuß 4
BauR 1993, 96
DAR 1992, 458
DB 1992, 2544
DRsp I(130)349e-f
EWiR § 633 BGB 1/92, 1179
MDR 1993, 24
NJW 1992, 3297
WM 1992, 2018
ZIP 1992, 1559
ZfBR 1993, 25
Vorinstanzen:
München,

Nachbesserungsanspruch, Selbstbeseitigungsrecht und Vorschußpflicht bei Sachmangel

BGH, Urteil vom 30.09.1992 - Aktenzeichen VIII ZR 193/91

DRsp Nr. 1993/388

Nachbesserungsanspruch, Selbstbeseitigungsrecht und Vorschußpflicht bei Sachmangel

1. Wirksamkeit vertraglicher Beschränkung der Gewährleistungsrechte des Käufers auf einen Nachbesserungsanspruch, kombiniert mit der Verkäufer-Befugnis zur Ersatzlieferung [redakt. LS].

»2. Der Käufer, dem vertraglich ein Nachbesserungsanspruch als zunächst alleiniges Gewährleistungsrecht eingeräumt ist und der in entsprechender Anwendung von § 633 Abs. 3 BGB den Mangel auf Kosten des Verkäufers selbst beseitigen lassen kann, hat Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses in Höhe der voraussichtlichen Nachbesserungskosten. Dies gilt auch dann, wenn die Nachbesserung nur durch Lieferung einer Ersatzsache bewirkt werden kann.«

Normenkette:

BGB § 459 ;

Gründe: