BGH - Beschluß vom 09.10.2002
2 StR 326/02
Normen:
StPO § 354 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Aachen,

Nachholung der Einziehung des Führerscheins

BGH, Beschluß vom 09.10.2002 - Aktenzeichen 2 StR 326/02

DRsp Nr. 2002/17318

Nachholung der Einziehung des Führerscheins

Hat der Tatrichter die Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet, kann die unterlassene Einziehung des Führerscheins vom Revisionsgericht ausgesprochen werden.

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtsfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Urteilsspruch bedarf jedoch der Ergänzung insoweit, als auch die Einziehung des Führerscheins ausgesprochen werden muß (§ 69 Abs. 3 Satz 2 StGB). Das konnte der Senat nachholen (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Juni 1998 - 2 StR 218/98 m.w.N.).