BFH - Urteil vom 13.08.2008
II R 17/08
Normen:
KraftStG § 3c ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1968
BFHE 222, 96
BStBl II 2009, 675
DAR 2008, 722
DB 2008, 2235
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 27.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1527/07

Nachträglicher Einbau eines Rußpartikelfilters vor erstmaliger Zulassung des PKW; Begriff der nachträglichen technischen Verbesserung i.S. des § 3c Abs. 1 Satz 1 KraftStG

BFH, Urteil vom 13.08.2008 - Aktenzeichen II R 17/08

DRsp Nr. 2008/18248

Nachträglicher Einbau eines Rußpartikelfilters vor erstmaliger Zulassung des PKW; Begriff der "nachträglichen" technischen Verbesserung i.S. des § 3c Abs. 1 Satz 1 KraftStG

»Der Einbau eines Rußpartikelfilters vor der erstmaligen Zulassung eines PKW zum Verkehr stellt keine nachträgliche technische Verbesserung i.S. des § 3c Abs. 1 Satz 1 KraftStG dar.«

Normenkette:

KraftStG § 3c ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Eigentümer eines Personenkraftwagens (PKW) mit Selbstzündungsmotor. Das Fahrzeug wurde werksseitig ohne Rußpartikelfilter ausgeliefert, auf Veranlassung des Klägers mit einem solchen Filter nachgerüstet und dann am 20. Oktober 2006 erstmals zum Verkehr zugelassen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte mit Änderungsbescheid vom 19. Oktober 2007 die Kraftfahrzeugsteuer ab dem 20. Oktober 2006 ohne Berücksichtigung der vom Kläger begehrten Steuervergünstigung wegen Nachrüstung des Fahrzeugs mit einem Rußpartikelfilter (§ 3c Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes --KraftStG--) auf 481 EUR jährlich fest.

Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Mit der Revision macht der Kläger geltend, das Finanzgericht (FG) habe § 3c KraftStG fehlerhaft ausgelegt.