OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 26.04.2017
4 LA 4/17
Normen:
FeV § 2; FeV § 46 Abs. 2 S. 1; FeV Nr. 6.1 Anlage 4; StVG § 3 Abs. 1; StVG § 11 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;
Fundstellen:
NZV 2017, 542
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 08.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 374/15

Nachweis der Eignung zum Führen von Kfz aufgrund einer Erkrankung (hier: Multiple Sklerose)

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.04.2017 - Aktenzeichen 4 LA 4/17

DRsp Nr. 2017/7583

Nachweis der Eignung zum Führen von Kfz aufgrund einer Erkrankung (hier: Multiple Sklerose)

Eine nur bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen setzt einen Eignungsmangel voraus, insbesondere eine Krankheit oder einen Mangel, aufgrund derer die Eignung nur unter Einschränkungen angenommen werden kann. Bei der Multiplen Sklerose kommt es nicht allein auf die Diagnose, sondern vorrangig auf die Symptomatik an, weshalb stets die individuelle Befundlage und die konkrete Prognose für den weiteren Verlauf in Betracht gezogen werden muss.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichter - vom 8. März 2016 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 2; FeV § 46 Abs. 2 S. 1; FeV Nr. 6.1 Anlage 4; StVG § 3 Abs. 1; StVG § 11 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;

Gründe