BayObLG - Beschluß vom 29.07.1988
2 ObOWi 204/88
Normen:
OWiG § 71 ; StPO §§ 258, 274 Satz 1;
Fundstellen:
DAR 1989, 372 (Bär)

Nachweis der Erteilung des letzten Wortes an den Betroffenen durch das Protokoll

BayObLG, Beschluß vom 29.07.1988 - Aktenzeichen 2 ObOWi 204/88

DRsp Nr. 1998/9833

Nachweis der Erteilung des letzten Wortes an den Betroffenen durch das Protokoll

Ob die wesentliche Förmlichkeit der Erteilung des letzten Wortes an den Betroffenen beachtet wurde, kann nach § 274 Satz 1 i.V.m. § 71 OWiG nur durch das Protokoll bewiesen werden. Dienstliche Äußerungen des verfahrensbeteiligten Richters und des Protokollführers können nicht berücksichtigt werden.

Normenkette:

OWiG § 71 ; StPO §§ 258, 274 Satz 1;
Fundstellen
DAR 1989, 372 (Bär)