Nachweis der Erteilung des letzten Wortes an den Betroffenen durch das Protokoll
BayObLG, Beschluß vom 29.07.1988 - Aktenzeichen 2 ObOWi 204/88
DRsp Nr. 1998/9833
Nachweis der Erteilung des letzten Wortes an den Betroffenen durch das Protokoll
Ob die wesentliche Förmlichkeit der Erteilung des letzten Wortes an den Betroffenen beachtet wurde, kann nach § 274 Satz 1 i.V.m. § 71OWiG nur durch das Protokoll bewiesen werden. Dienstliche Äußerungen des verfahrensbeteiligten Richters und des Protokollführers können nicht berücksichtigt werden.