KG - Urteil vom 30.09.2002
12 U 6365/99
Normen:
BGB § 823 ; StVG § 7 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)599c-d
KGReport-Berlin 2003, 82
VRS 104, 263
VRS 104, 264
VersR 2003, 1552

Nachweis der Manipulation/Vortäuschung eines wegen Schadensersatzforderungen geltend gemachten Kfz-Unfalls

KG, Urteil vom 30.09.2002 - Aktenzeichen 12 U 6365/99

DRsp Nr. 2003/16216

Nachweis der Manipulation/Vortäuschung eines wegen Schadensersatzforderungen geltend gemachten Kfz-Unfalls

1. Als gewichtige Beweisanzeichen für die Feststellung, dass ein geltend gemachter Kraftfahrzeugunfall verabredet/manipuliert worden ist, kommen neben anderen Umständen ein vorhandener Vorschaden des Unfallfahrzeugs und die absichtliche Unfallherbeiführung in Betracht.2. Die Verwendung eines "fast neuwertigen Fahrzeugs" steht der Feststellung einer Manipulation nicht entgegen.

Normenkette:

BGB § 823 ; StVG § 7 ; ZPO § 286 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

I. m Berufungsverfahren nimmt die Beklagte zu 2. weiterhin die Rechte des Beklagten zu 1. im Wege der Nebenintervention in zulässiger Weise wahr (vgl. BGH, r+s 1994, 212; KG, Urteile vom 28. Oktober 1996 - 12 U 5747/95 -; 23. März 1998 - 12 U 8322/96 -). Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Beklagte zu 1. nunmehr anwaltlich vertreten ist.