KG - Urteil vom 29.04.2002
12 U 7995/00
Normen:
BGB § 823 ; StVG § 7 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)599a-b
KGReport-Berlin 2003, 5
NZV 2003, 87
VRS 103, 414
VersR 2003, 610

Nachweis der Manipulation/Vortäuschung eines wegen Schadensersatzforderungen geltend gemachten Kfz-Unfalls

KG, Urteil vom 29.04.2002 - Aktenzeichen 12 U 7995/00

DRsp Nr. 2003/16219

Nachweis der Manipulation/Vortäuschung eines wegen Schadensersatzforderungen geltend gemachten Kfz-Unfalls

1. Beweislast des Schädigers, erleichtert durch eine Häufung von Beweisanzeichen, im Falle geltend gemachter Manipulation/Verabredung eines Kraftfahrzeugunfalls.2. Typ und Alter der beteiligten Fahrzeuge, Straßenverhältnisse am Unfallort, Zurücklassen des Schädigerfahrzeugs in der Nähe des Unfallorts sowie die Art der beabsichtigten Schadensregulierung sind - zusammengenommen - gewichtige Indizien für eine Unfallmanipulation.

Normenkette:

BGB § 823 ; StVG § 7 ; ZPO § 286 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist erfolglos. Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, hinreichend gewichtige Umstände führten zu dem Schluß, es handele sich um einen gestellten Unfall. Folglich kann der Kläger von der Beklagten als Haftpflichtversicherer keinen Schadensersatz für seine Unfallschäden verlangen. Der weitere Vortrag der Parteien im Berufungsrechtszug führt zu keiner anderen Beurteilung der Sache; er bestätigt vielmehr die Annahme eines gestellten Unfalls.