AG Erkelenz - Urteil vom 08.05.2002
16 C 5/01
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen:
SP 2002, 305

Nachweis einer Primärverletzung durch einen Verkehrsunfall zur Durchsetzung von Schmerzensgeld; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Erkelenz, Urteil vom 08.05.2002 - Aktenzeichen 16 C 5/01

DRsp Nr. 2010/7639

Nachweis einer Primärverletzung durch einen Verkehrsunfall zur Durchsetzung von Schmerzensgeld; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. a) Unterhalb der sogenannten Harmlosigkeitsgrenze von 10 km/h genügt die bloße Indizwirkung eines ärztlichen Attestes bei HWS-Distorsionen ersten Grades ohne morphologischen Befund und ohne weitere Besonderheiten im Unfallhergang oder der Person des Verletzten nicht, um einen so hohen Grad von Wahrscheinlichkeit zur Überzeugung des Gerichts herbeizuführen. b) Anders ist dies jedoch, wenn die sogenannte Harmlosigkeitsgrenze überschritten wird und daher nach den derzeitigen Erkenntnissen der Medizin und Biomechanik eine HWS-Distorsion nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann. c) In einem solchen Fall gewinnt ein ärztliches Attest streitentscheidende Bedeutung. Denn wenn sowohl der technische als auch der medizinische Sachverständige zu dem Ergebnis gelangen, dass der streitbefangene Unfall geeignet war, eine HWS-Distorsion hervorzurufen und der behandelnde Arzt einen Tag später eine solche diagnostiziert und attestiert, kann mit so hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die HWS-Distorsion auf das Unfallgeschehen zurückzuführen ist, dass es den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.