OLG Köln - Urteil vom 05.06.1998
19 U 269/97
Normen:
BGB § 823 ; PflVG § 3 Nr. 8 ; StVG § 7 ; ZPO § 66 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)472d
OLGReport-Köln 1998, 384
VRS 95, 335
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 222/97

Nachweis eines gestellten Unfalls

OLG Köln, Urteil vom 05.06.1998 - Aktenzeichen 19 U 269/97

DRsp Nr. 1998/18695

Nachweis eines gestellten Unfalls

»1. Der Haftpflichtversicherer ist einfacher Streitgenosse seines Versicherungsnehmers und kann diesem im Rechtsstreit als Nebenintervenient beitreten. Das erforderliche rechtliche Interesse hierzu ergibt sich aus § 3 Nr. 8 PflVG.2. Für die Überzeugungsbildung, daß ein Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist, reicht es aus, wenn sich typischerweise bei gestellten Unfällen auftretende Merkmale in auffälliger Weise häufen. Ein lückenloser, mathematisch-naturwissenschaftlich zwingender Beweis ist nicht erforderlich. Dieser ist in den meisten Fällen schon deshalb nicht möglich, weil solche Unfälle darauf angelegt sind, echt zu wirken.«

Normenkette:

BGB § 823 ; PflVG § 3 Nr. 8 ; StVG § 7 ; ZPO § 66 ;

Entscheidunsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.