OLG Köln, Urteil vom 05.06.1998 - Aktenzeichen 19 U 269/97
DRsp Nr. 1998/18695
Nachweis eines gestellten Unfalls
»1. Der Haftpflichtversicherer ist einfacher Streitgenosse seines Versicherungsnehmers und kann diesem im Rechtsstreit als Nebenintervenient beitreten. Das erforderliche rechtliche Interesse hierzu ergibt sich aus § 3 Nr. 8 PflVG.2. Für die Überzeugungsbildung, daß ein Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist, reicht es aus, wenn sich typischerweise bei gestellten Unfällen auftretende Merkmale in auffälliger Weise häufen. Ein lückenloser, mathematisch-naturwissenschaftlich zwingender Beweis ist nicht erforderlich. Dieser ist in den meisten Fällen schon deshalb nicht möglich, weil solche Unfälle darauf angelegt sind, echt zu wirken.«