OLG Köln - Urteil vom 17.11.1999
2 U 15/99
Normen:
StVG §§ 7, 18 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
NZV 2001, 375
OLGReport-Köln 2000, 164
SP 2000, 80
VRS 98, 421
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 396/97

Nachweis eines gestellten Unfalls nach dem Berliner Modell

OLG Köln, Urteil vom 17.11.1999 - Aktenzeichen 2 U 15/99

DRsp Nr. 2000/2282

Nachweis eines gestellten Unfalls nach dem "Berliner Modell"

1. Allein daraus, dass ein Fahrzeug entwendet, mit ihm dann ein Unfall verursacht und das Unfallfahrzeug am Unfallort zurückgelassen wird, während der Unfallverursacher zu Fuß flieht, ergibt sich noch kein Indizienbeweis für das Vorliegen eines gestellten Unfalls.2. Überzeugungskräftig ist ein Indiz nur dann, wenn es mit der zu beweisenden Haupttatsache weit eher zu vereinbaren ist als mit einer abweichenden Fallgestaltung. Als Indiz für die behauptete Haupttatsache "gestellter Unfall" tragfähig ist ein Umstand dann, wenn es für ihn entweder - bei im Übrigen unveränderter Ausgangslage - bei der Annahme eines echten Unfalls keine plausible Erklärung gibt oder wenn dieser Umstand bei einem gestellten Unfall signifikant häufiger zu beobachten ist als bei einem echten Unfall.

Normenkette:

StVG §§ 7, 18 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand: