OLG Bremen - Urteil vom 05.11.2002
3 U 106/01
Normen:
ZPO § 286 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bremen 2003, 138
VersR 2003, 1553
Vorinstanzen:
LG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 2283/00

Nachweis eines manipulierten Unfalls

OLG Bremen, Urteil vom 05.11.2002 - Aktenzeichen 3 U 106/01

DRsp Nr. 2004/8744

Nachweis eines manipulierten Unfalls

»Bei einer auffälligen Häufung manipulationstypischer Indizien wird der Anscheinsbeweis für einen gestellten Unfall nicht dadurch erschüttert, dass die Schäden an den beteiligten Fahrzeugen kompatibel sind.«

Normenkette:

ZPO § 286 ;

Gründe:

Der Kläger hat die Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von DM 34.104,56 wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs aufgrund eines von ihm behaupteten Unfalles am 08.04.2000 in Bremen in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Urteil vom 25.10.2001 die Klage abgewiesen mit der Begründung, selbst wenn es sich bei dem Ereignis vom 08.04.2000 um einen Unfall gehandelt haben sollte, stehe dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu, da die Verursachung der vom Sachverständigen am Fahrzeug des Klägers dokumentierten Schäden durch das Unfallereignis nicht festgestellt werden könne.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen Anspruch aus erster Instanz in Höhe von noch DM 33.436,56 = EUR 17.095,84 weiter.

Durch Versäumnisurteil des Senats vom 11.06.2002 ist seine Berufung zurückgewiesen worden.

Der dagegen von ihm eingelegte Einspruch ist zulässig, ebenso wie die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 25.10.2001.

Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.