OLG Hamm - Urteil vom 25.04.1998
20 U 251/97
Normen:
AKB §§ 7 12 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 1556
OLGReport-Hamm 1998, 278
SP 1998, 429
ZfS 1998, 466
r+s 1998, 455

Nachweis eines Unfalls und Leistungsfreiheit bei unrichtiger Unfallschilderung in der Kaskoversicherung

OLG Hamm, Urteil vom 25.04.1998 - Aktenzeichen 20 U 251/97

DRsp Nr. 1998/17312

Nachweis eines "Unfalls" und Leistungsfreiheit bei unrichtiger Unfallschilderung in der Kaskoversicherung

»1. Daß ein Kfz einen Unfall erlitten hat, kann sich allein aus den Beschädigungen ergeben.2. Erweist sich eine Unfalldarstellung als falsch, ändert dies an der Tatsache, daß sich ein Unfall ereignet hat, nichts. Die Leistungsfreiheit des Versicherers kann sich dann aus einer Obliegenheitsverletzung ergeben.3. Zur Zurechenbarkeit einer unrichtigen Unfalldarstellung des Fahrers.«

Normenkette:

AKB §§ 7 12 ;

Gründe:

Der Kläger verlangt eine Kaskoversicherungsentschädigung für einen bei der Beklagten versicherten Mercedes PKW wegen eines Verkehrsunfalls am 16.10.1995. Nach Angaben des Zeugen W der den PKW mit Einverständnis des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalls nutzte, verlor dieser nach der Berührung mit einem ihm entgegenkommenden Kraftfahrzeug die Gewalt über den Wagen, kam rechts von der Fahrbahn ab, fuhr eine Böschung herab und kam auf einem Baumstumpf in einem angrenzenden Waldgebiet zum Stehen. In der Schadensanzeige vom 20.10.1995, die von dem Zeugen D als dem Fahrzeuglenker und von dem Kläger als dem Versicherungsnehmer unterzeichnet wurde, wird ebenfalls ein solcher Unfallhergang geschildert.

Der Kläger verlangt die Reparaturkosten von 42.705,78 DM abzüglich einer Selbstbeteiligung von 650,00 DM ersetzt.