KG - Urteil vom 06.06.2002
12 U 9189/00
Normen:
ZPO § 286 ; StVG § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2002, 348
NZV 2003, 85
VRS 104, 31
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 124/00

Nachweis eines vorgetäuschten Unfalls

KG, Urteil vom 06.06.2002 - Aktenzeichen 12 U 9189/00

DRsp Nr. 2004/19375

Nachweis eines vorgetäuschten Unfalls

Eine mehrfache frontale Kollision eines gestohlenen mit einem geparkten Fahrzeug stellt ein wesentliches Indiz für vorsätzliches Verhalten des Schädigers und damit einen manipulierten Unfall dar.

Normenkette:

ZPO § 286 ; StVG § 7 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist begründet. Das Landgericht hat die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer des PKW Opel Kadett (B-## ###) zu Unrecht zum Ersatz von Schäden verurteilt, die dem Kläger bei einem Zusammenstoß dieses Fahrzeuges mit seinem geparkten Mercedes-Benz (B-## ###) am 23. Oktober 1999 am Mariannenplatz in Berlin-Kreuzberg entstanden sind: Eine ungewöhnliche Häufung von Indizien begründet die erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Zusammenstoß verabredet worden ist, so dass das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen war.

A. Grundsätzlich obliegt es dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls, die Verursachung des Schadens durch das gegnerische Fahrzeug darzutun und zu beweisen (Senat, Urteil vom 3. Juni 1996 - 12 U 2074/95 -; Urteil vom 17. Juni 1996 - 12 U 2152/95 -; Urteil vom 24. Juni 1996 - 12 U 2835/95 -; Urt. vom 26. Juli 1999 - 12 U 4832/97 -). Ferner hat der Geschädigte das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen.