OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.01.2023
7 Ws 297/22
Normen:
StPO § 45 Abs. 1; StPO § 329 Abs. 1; StPO § 329 Abs. 7; StPO § 473 Abs. 1; StPO § 473 Abs. 7;
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 24.11.2022

Nachweispflicht der Erkrankung bei Wiedereinsetzung wegen Nichterscheinen zur Hauptverhandlung aufseiten des AntragstellersErforderlichkeit der Unterschrift des Arztes auf AttestAnforderungen an Wegeunfähigkeitsbescheinigung zur Glaubhaftmachung des entschuldigten Nichterscheinens in der HauptverhandlungMagen- und Darminfekt als Grund für Nichterscheinen in der Hauptverhandlung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.01.2023 - Aktenzeichen 7 Ws 297/22

DRsp Nr. 2023/8845

Nachweispflicht der Erkrankung bei Wiedereinsetzung wegen Nichterscheinen zur Hauptverhandlung aufseiten des Antragstellers Erforderlichkeit der Unterschrift des Arztes auf Attest Anforderungen an Wegeunfähigkeitsbescheinigung zur Glaubhaftmachung des entschuldigten Nichterscheinens in der Hauptverhandlung Magen- und Darminfekt als Grund für Nichterscheinen in der Hauptverhandlung

1. Beruht das Ausbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung auf einer Beeinträchtigung der Gesundheit, die zu einer Reise- oder Verhandlungsunfähigkeit geführt haben soll, müssen die hierfür maßgeblichen Tatsachen im Wiedereinsetzungsantrag so vollständig und umfassend mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden, dass das Gericht allein aufgrund dieser Ausführungen beurteilen kann, ob ein Erscheinen zumutbar war.2. Es liegt kein rechtsgültiges ärztliches Attest vor, wenn nicht der Arzt selbst, sondern eine dritte Person „im Auftrag" unterschrieben hat.3. Eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung mit Angabe einer Diagnose reicht zur Erklärung und Glaubhaftmachung des Nicht-Erscheinens dann nicht aus, wenn der Angeklagte nicht darlegt, welche konkrete Symptomatik der angegebenen Erkrankung bei ihm vorlag und wie diese ihn am Erscheinen hinderte.

Tenor