OLG Koblenz - Urteil vom 20.09.2007
5 U 289/07
Normen:
BGB § 433 § 434 § 437 Nr. 2 § 443 § 444 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2008, 69
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 30.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 316/06

Nebenpflichten des Verkäufers eines Sportwagen-Nachbaus; Pflicht zur Übergabe einer Dokumentation der Herstellungsschritte

OLG Koblenz, Urteil vom 20.09.2007 - Aktenzeichen 5 U 289/07

DRsp Nr. 2008/22316

Nebenpflichten des Verkäufers eines Sportwagen-Nachbaus; Pflicht zur Übergabe einer Dokumentation der Herstellungsschritte

»1. Beim Verkauf eines Sportwagen-Nachbaus gehört es nicht zu den Hauptleistungspflichten des Verkäufers, dem Käufer eine Dokumentation der Herstellungsschritte auszuhändigen.2. Die Rechtsprechungsgrundsätze zur Bedienungsanleitung und zum EDV-Benutzerhandbuch sind auf die Dokumentation der Herstellung eines vom Verkäufer selbst produzierten Fahrzeugs nicht anwendbar.«

Normenkette:

BGB § 433 § 434 § 437 Nr. 2 § 443 § 444 ;

Entscheidungsgründe:

I. Der Kläger begehrt die Rückgängigmachung eines Kaufvertrages auf Grund Rücktritts und Feststellung des Annahmeverzugs.

Er kaufte von dem Beklagten ein 7 Jahre altes Kraftfahrzeug, das dieser selbst entwickelt und einem Ferrari nachgebaut hatte.

Nach dem schriftlichen Kaufvertrag vom 18./23. März 2005 (Bl. 8 GA) ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

Unter "Sondervereinbarung" heißt es:

"Alle Reparaturen oder Zusatzarbeiten übernimmt der Käufer". Der Preis für den "IFL-Scholz, IFL P 4" beträgt 50.000 EUR.

Der Beklagte gab dem Kläger eine Liste mit, welche die zu erledigenden Arbeiten enthält.

Unter Nr. 14 ist aufgeführt: "Dokumentation P 4 und Brief mitbringen".