I. Der Kläger begehrt die Rückgängigmachung eines Kaufvertrages auf Grund Rücktritts und Feststellung des Annahmeverzugs.
Er kaufte von dem Beklagten ein 7 Jahre altes Kraftfahrzeug, das dieser selbst entwickelt und einem Ferrari nachgebaut hatte.
Nach dem schriftlichen Kaufvertrag vom 18./23. März 2005 (Bl. 8 GA) ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
Unter "Sondervereinbarung" heißt es:
"Alle Reparaturen oder Zusatzarbeiten übernimmt der Käufer". Der Preis für den "IFL-Scholz, IFL P 4" beträgt 50.000 EUR.
Der Beklagte gab dem Kläger eine Liste mit, welche die zu erledigenden Arbeiten enthält.
Unter Nr. 14 ist aufgeführt: "Dokumentation P 4 und Brief mitbringen".
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