OLG Köln - Urteil vom 16.07.2002
3 U 8/02
Normen:
BGB § 459 Abs. 2 (a.F.) ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2002, 404
VersR 2003, 517
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 14.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 250/01

Neufahrzeugeigenschaft eines Kfz trotz Modellwechsel

OLG Köln, Urteil vom 16.07.2002 - Aktenzeichen 3 U 8/02

DRsp Nr. 2002/13215

Neufahrzeugeigenschaft eines Kfz trotz Modellwechsel

1. Für die Beurteilung einer Zusicherung als "Neufahrzeug" kommt es darauf an, ob das Modell im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr unverändert hergestellt wird (BGH NJW 2000, 2018). Im Neufahrzeughandel ist hierbei nicht entscheidend auf den Zeitpunkt der Umstellung der Produktion abzustellen. Solange die Fahrzeuge der neuen Modellserie nicht an den Handel ausgeliefert worden sind, ist es gerechtfertigt, die Fahrzeuge der alten Modellserie noch als Neufahrzeuge im Rechtssinne anzusehen.2. Es besteht keine Offenbarungspflicht des Händlers im Hinblick auf eine kurz bevorstehende Modellpflege, solange das Nachfolgemodell noch nicht im Handel erschienen ist.

Normenkette:

BGB § 459 Abs. 2 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Beklagte betreibt ein Autohaus. Die Klägerin schloss unter Vermittlung der Beklagten einen Leasingvertrag über ein B.-Neufahrzeug, Typ 523i, Baujahr 2000. Leasinggeber ist ausweislich der auf den 19.6.2000 datierten Bestellung sowie der auf den 21.6.2000 datierten Auftragsbestätigung "B. Leasing". Unter dem 20.6.2000 wurde die Anfrage der Beklagten von "B. Financial Services B. Bank GmbH" bestätigt, und zwar "im Namen und für Rechnung der B. Leasing GmbH".