OLG Hamm - Beschluss vom 18.05.2000
3 Ss OWi 475/00
Normen:
StPO § 349 Abs. 1 § 300 § 344 Abs. 2 § 473 Abs. 1 ; OWiG § 79 Abs. 3 § 74 Abs. 2 § 46 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 73 Js 1954/99

Nicht genügende Entschuldigung beim Fernbleiben in der Hauptverhandlung

OLG Hamm, Beschluss vom 18.05.2000 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 475/00

DRsp Nr. 2000/7101

Nicht genügende Entschuldigung beim Fernbleiben in der Hauptverhandlung

Wird der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid verworfen, weil das Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung als nicht genügend entschuldigt angesehen wurde, ist in der Rechtsbeschwerde darzulegen, dass der Begriff der "nicht genügenden Entschuldigung" rechtlich unzutreffend ausgelegt wurde.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 1 § 300 § 344 Abs. 2 § 473 Abs. 1 ; OWiG § 79 Abs. 3 § 74 Abs. 2 § 46 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 15. Februar 2000 den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Stadt vom 5. Juli 1999 verworfen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Betroffene sei von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Termin nicht entbunden worden gleichwohl aber dem Hauptverhandlungstermin ohne genügende Entschuldigung ferngeblieben. Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde des Betroffenen, der gemäß § 300 StPO als Rechtsbeschwerde aufzufassen ist; denn mit dem Bußgeldbescheid ist dem Betroffenen eine Geldbuße von 250,- DM auferlegt und zugleich ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet worden.

Das rechtzeitig eingelegte Rechtsmittel erweist sich als unzulässig.